Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679 (MeldRAV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Portalverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 4. April 2019 PortalV § 3, § 4

Die Portalverordnung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1774), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen" durch die Wörter „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen."



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