Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) (2. DV LuftGerPV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.04.2019 BAnz AT 10.04.2019 V1; Geltung ab 11.04.2019
|
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, in Verbindung mit § 15 Satz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293), verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. April 2019 2. DV LuftGerPV § 1

§ 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) vom 5. November 2018 (BAnz AT 15.11.2018 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 9 Absatz 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge die „Lufttüchtigkeitsforderungen für motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge" vom 15. Januar 2019 (NfL 2-446-19), geändert durch die Bekanntmachung über die Änderung von „Lufttüchtigkeitsforderungen für motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge" vom 28. Februar 2019 (NfL 2-459-19),".

c)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Ultraleichtflugzeuge in der Bauart Drehflügelflugzeuge (Tragschrauber) die „Bauvorschriften für Ultraleichte Tragschrauber (einmotorig)" vom 15. Januar 2019 (NfL 2-445-19),".

d)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Ultraleichthubschrauber die „Lufttüchtigkeitsforderungen für Ultraleichthubschrauber" vom 28. Februar 2019 (NfL 2-460-19)".

3.
In Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 9 Absatz 3" durch die Angabe „§ 9 Absatz 3 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. April 2019.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Mendel



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed