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§ 35 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Teil 1 Soziale Sicherheit
Kapitel 2 Besondere Bestimmungen
Abschnitt 4 Leistungen bei Arbeitslosigkeit
§ 35 Arbeitslosengeld
(1) 1Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben und die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vor dem Tag des Austritts zurückgelegt wurden und die nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berücksichtigen gewesen wären, Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gleich. 2Sonstige vor dem Tag des Austritts nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegte Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland keine Versicherungszeiten sind, sind entsprechend Satz 1 zu berücksichtigen, wenn diese Zeiten als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gegolten hätten, wenn sie im Inland absolviert worden wären.
(2) 1Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 1 ist, dass die oder der Arbeitslose nach diesen Zeiten und vor der Entstehung des Anspruchs in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gestanden hat. 2Dies gilt nicht für Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben.
(3) Für die Bemessung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld gilt Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 in Verbindung mit Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
(5) 1Die Bundesagentur für Arbeit ist auf Anforderung einer Person verpflichtet, dieser oder dem zuständigen Träger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland eine Bescheinigung entsprechend Artikel 54 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für im Inland vor dem Tag des Austritts zurückgelegte Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen, soweit diese Bescheinigung für die Geltendmachung von Ansprüchen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erforderlich ist. 2§ 312a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(6) Bei der Anwendung der Regelungen dieses Abschnitts gelten § 4 Absatz 2 und § 5 nicht.
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