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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (GeschGehGEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes
§ 51 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" die Wörter „und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 5 werden nach dem Wort „Designgesetzes" ein Komma und die Wörter „§ 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" eingefügt.
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