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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (GeschGehGEG k.a.Abk.)

G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466 (Nr. 13); Geltung ab 26.04.2019
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Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 26. April 2019 GKG § 51

§ 51 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" die Wörter „und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" eingefügt.

2.
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Designgesetzes" ein Komma und die Wörter „§ 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" eingefügt.

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