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Änderung § 2 PSA-DG vom 16.07.2021
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§ 2 PSA-DG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung | § 2 PSA-DG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen. 2 Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes. | (Text neue Fassung) 1 Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen. 2 Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes. |
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