Änderung § 6 PSA-DG vom 16.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 PSA-DG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
§ 6 PSA-DG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Kostenerhebung


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Hat die Kontrolle ergeben, dass eine PSA die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für die Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Produktsicherheitsgesetzes von denjenigen Personen, die die PSA herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen.



 
 



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