Artikel 7 - Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (GasgerätePSADG k.a.Abk.)

G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473 (Nr. 13); Geltung ab 26.04.2019, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 7 ändert mWv. 26. April 2019 7. ProdSV 8. ProdSV

(1) Die Artikel 1 bis 3 und 5 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und

2.
die Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist.

(2) Artikel 5 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. April 2019.



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