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Artikel 5 - Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz (EGWStrG k.a.Abk.)
G. v. 30.03.1957 BGBl. I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 13.04.1986 BGBl. I S. 393
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 452-1 Wehrstrafrecht
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 452-1 Wehrstrafrecht
Artikel 5 Vollzug von Freiheitsstrafen und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr
(1) Strafarrest wird an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen.
(2) Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen; sie sind dann wie Strafarrest zu vollziehen.
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