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Artikel 6 - Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz (EGWStrG k.a.Abk.)
G. v. 30.03.1957 BGBl. I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 13.04.1986 BGBl. I S. 393
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 452-1 Wehrstrafrecht
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 452-1 Wehrstrafrecht
Artikel 6 Unterbrechung der Strafvollstreckung im Krankheitsfall
Die Strafvollstreckungsbehörde unterbricht die Vollstreckung eines Strafarrests und einer Freiheitsstrafe, die durch Behörden der Bundeswehr vollzogen wird, wenn der Unterbrechung keine überwiegenden Gründe entgegenstehen und
- 1.
- der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
- 2.
- von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
- 3.
- der Verurteilte in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder in einer anderen Krankenanstalt stationär aufgenommen wird.
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