Tools:
Update via:
Artikel 7 - Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz (EGWStrG k.a.Abk.)
G. v. 30.03.1957 BGBl. I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 13.04.1986 BGBl. I S. 393
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 452-1 Wehrstrafrecht
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 452-1 Wehrstrafrecht
Artikel 7 Ausführungsvorschriften für den Vollzug
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Vollzug durch Behörden der Bundeswehr Vorschriften zu erlassen, die sich auf die Berechnung der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art der Unterbringung, die Behandlung, die Beschäftigung, die Gewährung und den Entzug von Vergünstigungen, den Verkehr mit der Außenwelt, die Ordnung und Sicherheit im Vollzug und die Ahndung von Verstößen hiergegen beziehen.
(2) Durch die Rechtsverordnung können die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
Anzeige
Zitierungen von Artikel 7 Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EGWStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGWStrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bundeswehrvollzugsordnung (BwVollzO)V. v. 29.11.1972 BGBl. I S. 2205; zuletzt geändert durch § 184 G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1338/a18952.htm