Die
Institutsvergütungsverordnung vom
16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2017 (BGBl. I S. 3042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 17 Einstufung als bedeutendes Institut" durch die Angabe „§ 17 (aufgehoben)" ersetzt.
- 2.
- In § 1 Absatz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die Angabe „§ 17" W die durch jeweilsörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe „§ 18 Absatz 2" jeweils durch die Wörter „§ 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 6.
- In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 7.
- In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe „§ 18 Absatz 2" durch die Wörter „§ 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 8.
- In § 16 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2 und 5 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 9.
- § 17 wird aufgehoben.
- 10.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 11.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe „§ 18 Absatz 2" durch die Wörter „§ 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 26. April 2019 in Kraft.