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Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung (2. InstitutsVergVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.2019 BGBl. I S. 486 (Nr. 13); Geltung ab 26.04.2019
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:


Artikel 1 Änderung der Institutsvergütungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. April 2019 InstitutsVergV § 1, § 3, § 5, § 8, § 12, § 15, § 16, § 17, § 18, § 27

Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2017 (BGBl. I S. 3042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 17 Einstufung als bedeutendes Institut" durch die Angabe „§ 17 (aufgehoben)" ersetzt.

2.
In § 1 Absatz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe „§ 18 Absatz 2" jeweils durch die Wörter „§ 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

4.
In § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

5.
In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

6.
In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

7.
In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe „§ 18 Absatz 2" durch die Wörter „§ 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

8.
In § 16 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2 und 5 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

9.
§ 17 wird aufgehoben.

10.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

11.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe „§ 18 Absatz 2" durch die Wörter „§ 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 26. April 2019 in Kraft.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

F. Hufeld