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Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (1. TabakerzGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2019 TabakerzG § 1, § 2, § 3, § 7, § 7a (neu), § 7b (neu), § 16, § 42, § 47

Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 7 die folgenden Angaben eingefügt:

§ 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter

§ 7b Verordnungsermächtigungen".

2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen

1.
des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1); Artikel 2 Nummer 40 gilt jedoch mit der Maßgabe, dass die Bereitstellung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst,

2.
des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7),

3.
des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1) und

4.
des Artikels 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57)."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 4 bis 9.

c)
Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Zollbehörden: die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter."

4.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsakteure" durch die Wörter „Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsakteure" durch die Wörter „Wirtschaftsteilnehmer oder die Inhaber erster Verkaufsstellen" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Rückverfolgbarkeitssystem unterliegen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 entspricht. Unbeschadet des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist das Inverkehrbringen von Packungen von Tabakerzeugnissen nur zulässig, wenn sie mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal versehen sind, das den Anforderungen des Artikels 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und des Artikels 16 der Richtlinie 2014/40/EU entspricht."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „Wirtschaftsakteure" wird durch die Wörter „Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „einen Datenspeicher" durch die Wörter „ein Repository-System" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Wirtschaftsakteuren mit Ausnahme des Händlers, der Tabakerzeugnisse unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher abgibt," durch das Wort „Wirtschaftsteilnehmern" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Regelungen zur Abgabe und Übermittlung von Erklärungen über die Antimanipulationsvorrichtung nach Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 treffen;".

dd)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen vorschreiben, Aufzeichnungen über die Vertriebskette zu führen und aufzubewahren;".

ee)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
zur Sicherstellung der Integrität von Authentifizierungselementen

a)
Regelungen zur Rotation von Sicherheitsmerkmalen nach Artikel 6 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 einführen oder beenden,

b)
den Austausch oder die Änderung von Sicherheitsmerkmalen oder einzelnen Authentifizierungselementen nach Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 verlangen oder

c)
formale Leitlinien oder Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit von Produktions- und Vertriebsverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 festlegen;

6.
die nationalen Behörden für die Administration und Zugangsberechtigung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 27 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 benennen."

6.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt:

§ 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter

(1) Die Ausgabestelle nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 nimmt ihre Tätigkeit der Generierung und Ausgabe der individuellen Erkennungsmerkmale und der Identifikationscodes nach den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 als Aufgabe des Bundes wahr.

(2) Die Ausgabestelle

1.
erbringt die Leistungen nach Absatz 1 gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern und Inhabern erster Verkaufsstellen im eigenen Namen und in privatrechtlichen Handlungsformen, wobei für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Ausgabestelle und den Wirtschaftsteilnehmern sowie zwischen der Ausgabestelle und den Inhabern erster Verkaufsstellen der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist;

2.
kann nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 Entgelte erheben;

3.
kann zur Unterstützung ihrer Tätigkeit Behörden des Bundes oder der Länder um Hilfeleistung ersuchen oder zu diesem Zweck private Dritte beauftragen; insbesondere kann die Ausgabestelle zur Identifizierung und Authentifizierung von Wirtschaftsteilnehmern oder Inhabern erster Verkaufsstellen sowie zur Feststellung, ob diese ihren Betrieb nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung aufgegeben haben, die ihr vorliegenden Daten mit den außenwirtschafts-, gewerbe- oder steuerrechtlichen Daten abgleichen, die bei den zuständigen Behörden vorliegen; die Regelungen der Abgabenordnung bleiben hiervon unberührt;

4.
stellt für den Fall der Einstellung der Tätigkeit nach Absatz 1 sicher, dass eine Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung bis zur Betriebsaufnahme durch eine Nachfolgerin gewährleistet ist; die Sicherstellung erfolgt insbesondere durch die Entwicklung eines Ausstiegsplanes nach Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574.

(3) Die Ausgabestelle ist unabhängig und erfüllt für die Dauer ihrer Tätigkeit die Anforderungen des Artikels 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574. Sie legt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich zum 1. April eine Erklärung darüber vor, dass die Kriterien nach Artikel 35 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 erfüllt sind, und belegt dies durch entsprechende Unterlagen.

(4) Mindestens eines der nach Artikel 3 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 vom Sicherheitsmerkmal umfassten Authentifizierungselemente muss von einem von der Tabakwirtschaft unabhängigen Anbieter bereitgestellt werden, der die Anforderungen des Artikels 8 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 erfüllt. Die Tätigkeit des unabhängigen Anbieters wird als Aufgabe des Bundes wahrgenommen. Sie kann von der Ausgabestelle zusammen mit der Tätigkeit nach Absatz 1 wahrgenommen werden; Absatz 3 gilt in diesem Fall entsprechend.

§ 7b Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

1.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Private die Aufgaben und Befugnisse der Ausgabestelle oder des unabhängigen Anbieters oder die Aufgaben und Befugnisse sowohl der Ausgabestelle als auch des unabhängigen Anbieters wahrnehmen, oder

2.
durch Vertrag Private mit der Ausführung der in Nummer 1 genannten Aufgaben und der Ausübung der dort genannten Befugnisse im eigenen Namen beauftragen.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 können für die Privaten, die mit den Aufgaben und Befugnissen der Ausgabestelle oder des unabhängigen Anbieters betraut sind, insbesondere Regelungen erlassen werden über

1.
die Aufbau- und Ablauforganisation,

2.
die Unterstützung durch um Hilfestellung ersuchte Behörden des Bundes oder der Länder oder durch beauftragte private Dritte,

3.
die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, auch hinsichtlich der nach § 7a Absatz 2 Nummer 3 beauftragten privaten Dritten,

4.
die Haushalts- und Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung,

5.
den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Wirtschaftsteilnehmern sowie mit Inhabern erster Verkaufsstellen, den Gegenstand dieser Verträge, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere Regelungen über Haftungsausschlüsse und über die Höhe und Erhebung von Entgelten, und die Beendigung dieser Verträge,

6.
die Zuständigkeit der Ausgabestelle für in das Inland verbrachte Tabakerzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sowie

7.
die Deaktivierung von Identifikationscodes nach Artikel 15 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574."

7.
In § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Wirtschaftsakteure" durch die Wörter „Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen" ersetzt.

8.
§ 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Anwendung" die Wörter „, soweit nicht in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder in Rechtsakten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „, und nachzuweisen, dass die Erzeugnisse den Anforderungen der in Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Vorschriften entsprechen" eingefügt.

9.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden."

b)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die

1.
vor dem 20. Mai 2019

a)
hergestellt oder importiert wurden oder

b)
in den freien Verkehr gebracht wurden und

2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die

1.
vor dem 20. Mai 2024

a)
hergestellt oder importiert wurden oder

b)
in den freien Verkehr gebracht wurden und

2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben."

c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. April 2019.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner