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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes (2. ArchDÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15); Geltung ab 01.05.2019

Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes


Artikel 2 ändert mWv. 1. Mai 2019 HArchDVDV § 1, § 2, § 5, § 6, § 7, § 10, § 12, § 15, § 17, § 19, § 20, § 21

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes vom 19. Juni 2017 (BGBl. I S. 1896, 1897) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Aufgaben im höheren Archivdienst des Bundes" durch die Wörter „Diese Aufgaben" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „in einem" durch das Wort „im" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesarchiv" die Wörter „, die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (die oder der Bundesbeauftragte)" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesarchiv" die Wörter „, die oder der Bundesbeauftragte" eingefügt.

3.
§ 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
über folgende Fremdsprachenkenntnisse verfügt:

a)
Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,

b)
Kenntnisse der französischen Sprache oder Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie

c)
Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,".

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, das oder die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst erforderlich ist oder sind."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheint. Bei der Zulassungsentscheidung sind insbesondere die Zeugnisnoten in den Fächern zu berücksichtigen, die für den Vorbereitungsdienst relevant sind. Zusätzlich werden nach Maßgabe des § 165 Satz 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen."

5.
In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „in dieser Funktion" durch die Wörter „bei ihren Entscheidungen" ersetzt.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in der Tabelle jeweils nach dem Wort „Bundesarchiv" die Wörter „, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „vom 8. März 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567)" durch die Wörter „vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123)" ersetzt.

7.
In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „vom 8. März 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567)" durch die Wörter „vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123)" ersetzt.

8.
§ 15 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Voraussetzung dafür ist, dass

1.
die jeweilige Einrichtung die mit der Ausbildungsstelle abgestimmten fachlichen Schwerpunkte des jeweiligen Praktikums hinreichend vermitteln kann und

2.
die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der jeweiligen Einrichtung bei Bedarf weitere der Einrichtung angehörende Prüferinnen oder Prüfer bestellt, die die in § 14 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnehmen."

9.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wird eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil in einer anderen Einrichtung durchgeführt, so wird die Modulprüfung oder der Prüfungsteil durch die weitere Prüferin oder den weiteren Prüfer dieser Einrichtung im Benehmen mit der oder dem Modulverantwortlichen der Einstellungsbehörde bewertet."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7.

10.
In § 19 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und oder nach" durch das Wort „oder" ersetzt.

11.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 17 Absatz 5" durch die Angabe „§ 17 Absatz 6" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist die Referendarin oder der Referendar anzuhören."

12.
In § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4 und 6 Satz 2 erster Teilsatz" durch die Wörter „§ 17 Absatz 5 und 7 Satz 2 erster Halbsatz" ersetzt.