§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik (VulkAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.2004 BGBl. I S. 908
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-91 Handwerk im Allgemeinen

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.



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