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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik (VulkAusbV k.a.Abk.)
§ 9 Zwischenprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Prüflinge sollen in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen Bereichen, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Innerhalb der Prüfungszeit sollen die Prüflinge in insgesamt höchstens drei Stunden schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Reifen- und Felgensysteme eines Personenkraftwagens montieren, insbesondere Felgengröße und Reifengröße ermitteln, Auswuchtsystem bestimmen, Räder auswuchten und optimieren,
- 2.
- Reparieren von Reifen einschließlich Reparaturannahme, Reparaturausführung und Endkontrolle.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VulkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VulkAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 VulkAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 , 10 und 11 ...
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