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Änderung § 3a EHV 2030 vom 25.02.2023
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§ 3a EHV 2030 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.02.2023 geltenden Fassung | § 3a EHV 2030 n.F. (neue Fassung) in der am 25.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47 |
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(Text alte Fassung) § 3a (neu) | (Text neue Fassung)§ 3a Ausnahmen für den Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich |
(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 darf der Anlagenbetreiber in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biomasse-Brennstoffen den Emissionsfaktor Null nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Monitoring-Verordnung auch ansetzen, ohne dass er einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erbringen muss, solange ein solcher Nachhaltigkeitsnachweis nicht ausgestellt werden kann, weil 1. es nicht genügend anerkannte Zertifizierungssysteme nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gibt, 2. es nicht genügend zugelassene Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gibt oder 3. die Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen in der Datenbank der nach § 50 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde für den Zeitpunkt des Bezugs der Brennstoffe nicht möglich ist. (2) 1 Kann ein anerkannter Nachhaltigkeitsnachweis aus einem der in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründe nicht ausgestellt werden, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, in Form einer Eigenerklärung nachzuweisen, dass mindestens einer der in Absatz 1 genannten Gründe vorliegt. 2 Die Eigenerklärung wird von der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 Treibhausgasemissionshandelsgesetz zuständigen Behörde im Rahmen des Emissionsberichtes für das Jahr 2023 auf Plausibilität geprüft. (3) 1 Kann ein anerkannter Nachhaltigkeitsnachweis aus dem in Absatz 1 Nummer 3 genannten Grund nicht ausgestellt werden, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, durch einen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. 2 Der elektronische Nachweis muss von einem anerkannten Zertifizierungssystem ausgestellt worden sein. |
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