Änderung § 4 EHV 2030 vom 25.02.2023

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§ 4 EHV 2030 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2023 geltenden Fassung
§ 4 EHV 2030 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Emissionsfaktor beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luftverkehr


(Text neue Fassung)

§ 4 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im Luftverkehr


vorherige Änderung

(1) 1 Beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luftverkehr beträgt der Emissionsfaktor Null, soweit die eingesetzten Biokraftstoffe die Nachhaltigkeitsanforderungen der §§ 4 bis 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) erfüllen, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2 § 3 Absatz 2 und 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gilt entsprechend, zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des § 3 Absatz 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung auf Satz 1 abzustellen ist. 3 Für Biokraftstoffe, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Nachhaltigkeitsanforderungen nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt sein müssen; diese Einschränkung gilt nicht für Biokraftstoffe aus Reststoffen der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.

(2) Die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 ist nachzuweisen
durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, der in der Datenbank der nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 dritter Halbsatz der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde auf das Konto der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständigen Behörde überwiesen wird.

(3) Für Biokraftstoffe als Bestandteil eines Treibstoffgemischs gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind, ist der Emissionsfaktor beim Einsatz von Biokraftstoffen nach den Vorgaben der Monitoring-Verordnung zur Ermittlung des Emissionsfaktors für fossile Treibstoffe zu bestimmen.




1 Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 54 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Monitoring-Verordnung gefordert werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Luftverkehr der Emissionsfaktor Null beträgt, muss vom Luftfahrzeugbetreiber nachgewiesen werden. 2 Der Nachweis muss durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfolgen.




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