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Änderung § 8d EHV 2030 vom 25.02.2023

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§ 8d EHV 2030 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2023 geltenden Fassung
§ 8d EHV 2030 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8d Einreichung eines Überwachungsplans


vorherige Änderung

 


(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, unverzüglich einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn er

1. die Bedingungen nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 erfüllt und Tätigkeiten durchführt, die in den Anwendungsbereich von dessen Artikel 2 fallen, oder

2. Flüge zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten durchführt.

(2) Die Pflicht entfällt jedoch, wenn der Luftfahrzeugbetreiber bei der zuständigen Behörde bereits einen Überwachungsplan nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingereicht hat.


 
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