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Änderung § 8d EHV 2030 vom 25.02.2023
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§ 8d EHV 2030 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.02.2023 geltenden Fassung | § 8d EHV 2030 n.F. (neue Fassung) in der am 25.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47 |
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(Text alte Fassung) § 8d (neu) | (Text neue Fassung)§ 8d Einreichung eines Überwachungsplans |
(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, unverzüglich einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn er 1. die Bedingungen nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 erfüllt und Tätigkeiten durchführt, die in den Anwendungsbereich von dessen Artikel 2 fallen, oder 2. Flüge zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten durchführt. (2) Die Pflicht entfällt jedoch, wenn der Luftfahrzeugbetreiber bei der zuständigen Behörde bereits einen Überwachungsplan nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingereicht hat. |
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