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Änderung § 20 EHV 2030 vom 25.02.2023

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§ 20 EHV 2030 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2023 geltenden Fassung
§ 20 EHV 2030 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen


(1) Gegenstand der Selbstverpflichtung des Betreibers zu Emissionsminderungen der Anlage ist die Reduzierung der Gesamtemissionen der Anlage gegenüber dem Basiswert beginnend ab dem Jahr 2021 um jährlich 2,2 Prozent.

(2) Der Basiswert ist der Median der Emissionen der Anlage in den Jahren 2014 bis 2018, in denen die Anlage vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfasst war, reduziert um den Prozentsatz, der der prozentualen Minderung der gemeinschaftsweiten Menge der vergebenen Zertifikate nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG von der Mitte des Zeitraums der Kalenderjahre 2014 bis 2018 bis zum Ende der Handelsperiode 2013 bis 2020 entspricht.

(3) Die zuständige Behörde setzt mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 den Basiswert nach Absatz 2 sowie den jeweiligen Zielwert für jedes Kalenderjahr des Zuteilungszeitraums fest.

(4) 1 Erfüllt ein Betreiber die Selbstverpflichtung nach Absatz 1 in einem Berichtsjahr nicht, so hat er für dieses Berichtsjahr einen Überschreitungsbetrag zu zahlen. 2 Der zu zahlende Überschreitungsbetrag ist das Produkt aus

1. der Differenz zwischen der tatsächlichen Emissionsmenge der Anlage im Berichtsjahr und dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zielwert für dieses Berichtsjahr und

2. dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder in dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.

(5) 1 Sofern die Emissionsmenge der Anlage geringer ist als der sich aus Absatz 1 ergebende Zielwert für das jeweilige Berichtsjahr, kann der Betreiber die Differenzmenge bei der Differenzbildung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums anrechnen. 2 Sofern sich durch diese Anrechnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 1 für das Folgejahr entsprechend.

(Text alte Fassung)

(6) Für die Leistung des Überschreitungsbetrags gilt § 19 Absatz 5 bis 7 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(6) Für die Leistung des Überschreitungsbetrags gilt § 19 Absatz 3a und 5 bis 7 entsprechend.

 

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