Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 04.05.2019; FNA: 2129-55-3 Umweltschutz
| |

Abschnitt 3 Überwachung (Zu § 6 des Gesetzes)

§ 6 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung



(1) 1Abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist ein Betreiber bei folgenden nicht erheblichen Änderungen der Überwachung verpflichtet, den Überwachungsplan anzupassen und innerhalb der bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres verlängerten Vorlagefrist bei der zuständigen Behörde einzureichen:

1.
Kapazitätsänderung einer Anlage ohne Änderung der Emissionsgenehmigung und ohne Aufnahme neuer Emissionsquellen oder Stoffströme;

2.
Austausch eines Messgeräts gegen ein geeichtes Messgerät;

3.
Wechsel des beauftragten Labors, sofern ein akkreditiertes Labor im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 der Monitoring-Verordnung beauftragt wird;

4.
Wechsel des Ansprechpartners für die Anlage oder Änderung von Zuständigkeiten innerhalb der Anlage.

2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Fall der Datenerhebung durch einen Lieferanten.

(2) Die zuständige Behörde kann Betreibern in weiteren Fällen nicht erheblicher Änderungen der Überwachung gestatten, den geänderten Überwachungsplan bis spätestens zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Überwachung geändert wurde, zu übermitteln.

Anzeige