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Synopse aller Änderungen der EHV 2030 am 01.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch § 24 der EHV 2030 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EHV 2030.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EHV 2030 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | EHV 2030 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch § 24 V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel * Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich und Zweck § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Emissionsberichterstattung (Zu § 5 des Gesetzes) § 3 Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe § 4 Emissionsfaktor beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luftverkehr § 5 Nachweisanforderungen für angewendete Analysemethoden Abschnitt 3 Überwachung (Zu § 6 des Gesetzes) § 6 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung Abschnitt 4 Versteigerung von Berechtigungen (Zu § 8 des Gesetzes) § 7 Versteigerung Abschnitt 5 Zuteilung von Berechtigungen (Zu § 9 des Gesetzes) § 8 Erhebung von Bezugsdaten Abschnitt 6 Zertifizierung von Prüfstellen (Zu § 21 des Gesetzes) § 9 Beleihung § 10 Anwendbare Vorschriften § 11 Ausschluss von der Zertifizierung § 12 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen § 13 Beendigung der Beleihung Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Zu § 22 des Gesetzes) | |
(Text alte Fassung) § 14 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung) § 14 (aufgehoben) |
Abschnitt 8 Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen (Zu § 24 des Gesetzes) § 15 Einheitliche Anlage Abschnitt 9 Kleinemittenten (Zu § 27 des Gesetzes) § 16 Befreiung von Kleinemittenten § 17 Form und Inhalt des Antrags § 18 Gleichwertige Maßnahme § 19 Ausgleichsbetrag § 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen § 21 Erlöschen der Befreiung § 22 Öffentlichkeitsbeteiligung § 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung Abschnitt 10 Schlussvorschriften § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
Anlage (zu § 14) Gebührenverzeichnis | Anlage (aufgehoben) |
§ 14 Gebühren und Auslagen | § 14 (aufgehoben) |
(1) Die Gebühren für Amtshandlungen der nach § 9 Absatz 1 Beliehenen in Zusammenhang mit der Zertifizierung als Prüfstelle und der Überwachung der zertifizierten Prüfstellen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) 1 Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. 2 Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen der nach § 9 Absatz 1 Beliehenen sind mit der Gebühr abgegolten; dies gilt auch für die Reisekosten externer Gutachter, die diesen im Rahmen der vorgesehenen Heranziehung zu den Amtshandlungen entstanden sind, soweit diese Reisekosten den Betrag von 300 Euro je Begutachtungstag nicht übersteigen. (3) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. | |
Anlage (zu § 14) Gebührenverzeichnis | Anlage (aufgehoben) |
Tarifstelle | Amtshandlungen der Zulassungsstelle | Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Angaben in Euro 1 | Erstzertifizierung | 1.1 | Antragsprüfung und Bescheid | 1.1.1 | nach Aktenlage für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung | 945 1.1.1.1 | - je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 1.1.1 | 315 1.1.2 | mit Gespräch in den Räumen der Zulassungsstelle für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Akkreditierungs- und Verifizie- rungsverordnung | 1.260 1.1.2.1 | - je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 1.1.2 | 315 1.1.2.2 | - Hinzuziehung externer Gutachter, je Gutachter und jeweils bis zu drei beantragten Tätigkeitsgruppen zusätzlich zu 1.1.2 | 250 - 335 1.2 | Durchführung der Begutachtung (je Office-Audit oder je Witness- Audit) | 840 1.2.1 | zuzüglich Personal der Zulassungsstelle vor Ort, je Person und Tag | 840 1.2.2 | zuzüglich externer Begutachter vor Ort, je Begutachter und je Tag | 750 - 1.000 2 | Rezertifizierung | 2.1 | Antragsprüfung und Bescheid nach Aktenlage | Kosten entsprechend Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.1.1 2.2 | Begutachtung im Rahmen der Rezertifizierung | Kosten entsprechend Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2 3 | Begutachtung nach Artikel 50 der Akkreditie- rungs- und Verifizierungsverordnung im Zeitraum zwischen Zertifizierung und Rezertifizierung | Kosten entsprechend Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2 4 | Anlassabhängige Überprüfung auf Basis der Arti- kel 52, 62 und 73 der Akkreditierungs- und Veri- fizierungsverordnung im Zeitraum zwischen Zer- tifizierung und Rezertifizierung | 4.1 | Dokumentenprüfung und Bescheid, ohne Begutachtung | 1.000 - 5.000 4.2 | Anlassabhängige Begutachtung | Kosten entsprechend Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2 5 | Änderung des Zertifizierungsbereichs | 5.1 | Antragsprüfung und Bescheid | 5.1.1 | nach Aktenlage für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung | 525 5.1.1.1 | - je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung zusätzlich zu Tarif- stelle 5.1.1 | 525 5.1.2 | mit Gespräch in den Räumen der Zulassungsstelle für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Akkreditierungs- und Verifizie- rungsverordnung | 840 5.1.2.1 | - je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung zusätzlich zu Tarif- stelle 5.1.2 | 315 5.1.2.2 | - Hinzuziehung externer Gutachter, je Gutachter und jeweils bis zu drei beantragten Tätigkeitsgruppen zusätzlich zu Tarifstelle 5.1.2 | 250 - 335 5.2 | Begutachtung im Rahmen der Änderung des Zertifizierungs- bereichs | Kosten entsprechend Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2 |
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