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Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung (BetrSichVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Bundesregierung und

-
des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und

-
des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


Artikel 1 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. Mai 2019 BetrSichV § 3, § 4, § 14, § 15, § 16, § 17, § 22, § 24, Anhang 1, Anhang 2, Anhang 3

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 Nummer 3 wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Überprüfung" ersetzt.

b)
In Absatz 9 werden die Wörter „und der gegebenenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen" gestrichen.

2.
§ 4 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden."

3.
In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „wirksam" durch die Wörter „geeignet und funktionsfähig" ersetzt.

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „betreffen" durch das Wort „beeinflussen" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1."

4a.
§ 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden."

5.
§ 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen,".

b)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sowie".

6.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 29 wird das Wort „Überprüfung" durch das Wort „Prüfung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Satz 1" durch die Wörter „Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c" ersetzt.

7.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 wird die Angabe „Nummer 6.2.1" durch die Wörter „Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.2" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Prüfung der in Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.8 genannten Zwischenbehälter ist spätestens durchzuführen

1.
innerhalb von 15 Jahren nach der letzten Prüfung, wenn diese vor dem 1. Januar 2009 durchgeführt wurde, oder

2.
bis zum 31. Dezember 2023, wenn die letzte Prüfung vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt wurde."

8.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1 Satz 6 wird das Wort „überprüft" durch das Wort „kontrolliert" ersetzt.

b)
Nummer 2.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnahmen zu treffen:

 
a)
Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren,

b)
das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten ist zu verhindern,

c)
Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden,

d)
bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können."

c)
Nummer 4.6 wird wie folgt gefasst:

„Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren."

9.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe d wird das Wort „Überprüfungsarbeiten" durch das Wort „Prüftätigkeiten" ersetzt.

b)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 3 wird das Wort „Funktion" durch das Wort „Funktionsfähigkeit" ersetzt.

bb)
Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:

„Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befähigten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen."

cc)
In Nummer 4.1 Satz 5 und 6 werden jeweils die Wörter „§ 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 7" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7" ersetzt.

c)
Abschnitt 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

10.
Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter „Lkw-, Lade-," durch die Wörter „Lkw-Lade-," ersetzt.

bb)
In Nummer 3.4 Satz 1 wird dem Wort „Änderungen" das Wort „prüfpflichtigen" vorangestellt.

cc)
In der Tabelle 1 wird die Zeile „Schwimm- und Offshorekrane" durch folgende Zeilen ersetzt:

„Offshorekrane und
Schwimmkrane
(unter Offshorebedingungen)
Prüfsachverständiger, falls
Einbau oder Aufbau vor Ort
erfolgen
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch
einen Prüfsachverständigen, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Schwimmkrane
(unter sonstigen Bedingun-
gen)
Prüfsachverständiger, falls
Einbau oder Aufbau vor Ort
erfolgen
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6".


 
b)
Abschnitt 2 Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Personen" durch das Wort „Person" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt."

c)
Abschnitt 3 Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird dem Wort „Änderungen" das Wort „prüfpflichtigen" vorangestellt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung."


Artikel 2 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Mai 2019 EMFV § 20

In § 20 Satz 2 der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531) werden die Wörter „§ 21 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 21 Absatz 5 und 6" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 8. Mai 2019 FeuerzeugV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Mai 2019.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil


Anhang (zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c)



Abschnitt 4 Druckanlagen

1.
Anwendungsbereich und Ziel

Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei den Prüfungen sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.

2.
Begriffsbestimmungen

2.1
Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind

a)
Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,

b)
Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen,

c)
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter, Geräte oder Fahrzeuge befüllt werden:

aa)
Druckbehälter zum Lagern von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,

bb)
ortsbewegliche Druckgeräte,

cc)
Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,

d)
Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

aa)
entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,

bb)
entzündbare Flüssigkeiten, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben, mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,

cc)
pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,

dd)
akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,

ee)
ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314.

Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten

a)
Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112), mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,

b)
ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder

c)
einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.

2.2
Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind

a)
Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,

b)
Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,

c)
Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d aufgeführten Fluide sind,

d)
einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,

e)
ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.

Ausrüstungsteile im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU sowie alle weiteren die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile sind den jeweiligen Anlagenteilen zuzuordnen.

2.3
Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 3 bis 11 gilt:

a)
Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur um mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt.

b)
Fluidgruppe 1 im Sinne dieses Abschnitts umfasst Fluide, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

aa)
explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205,

bb)
entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,

cc)
entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,

dd)
pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,

ee)
akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,

ff)
oxidierende Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272,

gg)
oxidierende Gase mit dem Gefahrenhinweis H270.

Entzündbare Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis H226 zu kennzeichnen sind, zählen nur dann zur Fluidgruppe 1, wenn sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben und die bei der Verwendung maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt.

Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.

c)
Ätzend sind Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenhinweis H314 zu kennzeichnen sind.

2.4
Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte zulässige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in die Prüfbescheinigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder über die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.

3.
Zur Prüfung befähigte Personen

Eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6, die Prüfungen nach diesem Abschnitt durchführt, muss, bezogen auf die jeweilige Prüfaufgabe, folgenden Anforderungen genügen:

a)
sie verfügt über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation,

b)
sie besitzt ausreichende Kenntnisse des zugehörigen Regelwerkes,

c)
sie verfügt über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile im Sinne dieses Abschnitts und

d)
sie hält ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, insbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand:

aa)
Konstruktions- und Herstellungsverfahren,

bb)
Ausrüstung und Absicherungskonzepte,

cc)
Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,

dd)
bestimmungsgemäßer Betrieb,

ee)
Gefährdungsbeurteilung,

ff)
Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und

gg)
in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.

4.
Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

4.1
Druckanlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen.

Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.

4.2
Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob

a)
die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die Betriebsanleitung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,

b)
die Druckanlage einschließlich der Anlagenteile vorschriftsmäßig errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist und

c)
die festgelegten technischen Schutzmaßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.

Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Druckanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.

5.
Wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen

5.1
Druckanlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.

5.2
Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob

a)
die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,

b)
sich die Druckanlage in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und

c)
die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.

5.3
Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Druckanlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.

5.4
Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druckanlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Druckanlage ermittelt werden.

5.5
Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen.

5.6
Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen

a)
bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt,

b)
bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.

Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.

5.7
Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden

a)
Besichtigungen bei inneren Prüfungen durch andere Verfahren und

b)
statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,

wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Druckanlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Druckanlage auf eine andere Druckanlage übertragen werden. Abweichend von Satz 1 kann die Bestätigung des Prüfkonzeptes durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die betreffenden Anlagenteile nach Nummer 6 oder 7 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen.

5.8
Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.

Tabelle 1 Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle


 AnlagenteilÄußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung
1Dampfkessel nach Nr. 6
Tabelle 2
1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre
2Druckbehälter nach Nr. 6
Tabelle 3, 4, 5 und 6
2 Jahre
(Ausnahmen nach
Nr. 5.6 Satz 1)
5 Jahre 10 Jahre
3Einfache Druckbehälter nach Nr. 6
Tabelle 7
entfällt5 Jahre 10 Jahre
4Rohrleitungen nach Nr. 6
Tabelle 8, 9, 10 und 11
5 Jahre entfällt5 Jahre


5.9
Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Druckanlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.

6.
Prüfzuständigkeiten

Die Prüfungen nach Nummer 4 und 5 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden, wenn dies in Tabelle 2 bis 11 oder in Nummer 7 Tabelle 12 vorgesehen ist. Setzt sich eine Druckanlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, bei denen die Prüfungen nach Nummer 4 oder nach Nummer 5 von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, dürfen die entsprechenden Prüfungen nach Nummer 4 oder Nummer 5 für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. In den Tabellen 2 bis 11 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person.

Tabelle 2 Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b


 V [Liter] PS [Bar] PS • V [Bar • Liter] Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
1> 2 0,5 < PS ≤ 32 ≤ 200 bPbP
2≤ 1.000 0,5 < PS ≤ 32 200 < PS • V ≤ 1.000 ZÜSbP
3> 1.000 0,5 < PS ≤ 32  ZÜS ZÜS
4≤ 1.000 0,5 < PS ≤ 32 > 1.000
5> 2> 32 


Tabelle 3 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1


 V [Liter] PS [Bar] PS • V [Bar • Liter] Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
11 < V ≤ 200 > 0,525 < PS • V ≤ 200 bP bP
2> 200 0,5 < PS ≤ 1  
3≤ 1 200 < PS ≤ 1.000  ZÜS bP
4> 1> 1200 < PS • V ≤ 1.000
5≤ 1 > 1.000  ZÜS ZÜS
6> 1> 1> 1.000


Tabelle 4 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2


 V [Liter] PS [Bar] PS • V [Bar • Liter] Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
11 < V ≤ 200 > 0,550 < PS • V ≤ 200 bP bP
2> 200 0,5 < PS ≤ 1  
3> 1 > 1 200 < PS • V ≤ 1.000 ZÜSbP
4≤ 1 > 1.000  ZÜS ZÜS
5> 1> 1> 1.000


Tabelle 5 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1


 V [Liter] PS [Bar] PS • V [Bar • Liter] Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
1 0,5 < PS ≤ 10 > 200 bP bP
2≤ 1 > 500 ≤ 1.000
3≤ 1 > 5001.000 < PS • V ≤ 10.000 ZÜS bP
4> 1 > 500 ≤ 10.000
5> 110 < PS ≤ 500 > 200
6 > 500 > 10.000 ZÜSZÜS


Tabelle 6 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2


 V [Liter] PS [Bar] PS • V [Bar • Liter] Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
1≤ 1 > 1.000 ≤ 1.000 bPbP
2≤ 10 > 1.000 1000 < PS • V ≤ 10.000 ZÜS bP
3 10 < PS ≤ 500 > 10.000
4 > 500 > 10.000 ZÜSZÜS


Tabelle 7 Prüfzuständigkeiten bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d


 V [Liter] PS [Bar] PS • V [Bar • Liter] Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
1 0,5 < PS ≤ 30 50 < PS • V ≤ 200 bP bP
2 0,5 < PS ≤ 1 200 < PS • V ≤ 10.000
3 1 < PS ≤ 30 200 < PS • V ≤ 1.000 ZÜSbP
4 1 < PS ≤ 30 1000 < PS • V ≤ 10.000 ZÜSZÜS


Tabelle 8 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als


 
-
entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,

-
entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,

-
entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,

-
pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,

-
akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330

 DN [Millimeter] PS [Bar] PS • DN [Bar • Millimeter] Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
1> 25 > 0,5 ≤ 2.000 bPbP
2> 25 > 0,5 > 2.000 ZÜSZÜS


 
Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als akut toxisch Kategorie 1 mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330 zu kennzeichnen sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.

Tabelle 9 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als


 
-
entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,

-
ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314

 DN [Millimeter] PS [Bar] PS • DN [Bar • Millimeter] Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
1> 32 > 0,5 1000 < PS • DN ≤ 2.000 bPbP
2> 32 > 0,5 > 2.000 ZÜSZÜS


Tabelle 10 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als


 
-
entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,

-
entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,

-
pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,

-
akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330

 DN [Millimeter] PS [Bar] PS • DN [Bar • Millimeter] Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
1> 25 > 0,5 > 2.000 ZÜSZÜS


Tabelle 11 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als


 
-
entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,

-
ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314

 DN [Millimeter] PS [Bar] PS • DN [Bar • Millimeter] Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
1> 200 > 10 > 5.000 ZÜSZÜS


7.
Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile

Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9 Satz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person.

7.1
Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen

7.2
Kälte- und Wärmepumpenanlagen

7.3
Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Brauchwasser

7.4
Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung

7.5
Rohrleitungen mit Prüfprogramm

7.6
Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte

7.7
Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen

7.8
Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen

7.9
Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind

7.10
Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehälter

7.11
Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung

7.12
Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter

7.13
Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

7.14
Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase

7.15
Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische

7.16
Rotierende dampfbeheizte Zylinder

7.17
Steinhärtekessel

7.18
Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas

7.19
Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen

7.20
Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf

7.21
Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen

7.22
Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)

7.23
Plattenwärmetauscher

7.24
Lagerbehälter für Lebensmittel

7.25
Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen

7.26
Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden

7.27
Ortsfeste Füllanlagen für Gase

7.28
Druckbehälter mit Schnellverschlüssen

7.29
Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b

7.30
Druckbehälter mit Einbauten

Tabelle 12 Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile


Tabelle 12, Seite 1 (BGBl. 2019 I S. 564)


Tabelle 12, Seite 2 (BGBl. 2019 I S. 565)


Tabelle 12, Seite 3 (BGBl. 2019 I S. 566)


Tabelle 12, Seite 4 (BGBl. 2019 I S. 567)


Tabelle 12, Seite 5 (BGBl. 2019 I S. 568)


Tabelle 12, Seite 6 (BGBl. 2019 I S. 569)


Tabelle 12, Seite 7 (BGBl. 2019 I S. 570)


Tabelle 12, Seite 8 (BGBl. 2019 I S. 571)


Tabelle 12, Seite 9 (BGBl. 2019 I S. 572)


Tabelle 12, Seite 10 (BGBl. 2019 I S. 573)


Tabelle 12, Seite 11 (BGBl. 2019 I S. 574)


Tabelle 12, Seite 12 (BGBl. 2019 I S. 575)


Tabelle 12, Seite 13 (BGBl. 2019 I S. 576)


Tabelle 12, Seite 14 (BGBl. 2019 I S. 577)


Tabelle 12, Seite 15 (BGBl. 2019 I S. 578)