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Artikel 1 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes (5. MOGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Marktorganisationsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Mai 2019 MOG § 5, § 18, § 20, § 21, § 23, § 31, Anlage

Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2017 (BGBl. I S. 3824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 wird in der Begriffsbestimmung „Ausfuhrabgaben" im Satzteil nach dem Semikolon das Wort „Zölle" durch das Wort „Steuern" ersetzt.

2.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse und Genehmigungen im Sinne des § 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt."

3.
§ 20 Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 21 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Erteilung, der Einstellung der Erteilung, der Übertragung, der Abschreibung und der Bestätigung von Lizenzen, der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich Marktordnungswaren,".

5.
In § 23 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Zöllen" durch das Wort „Einfuhrabgaben" ersetzt.

6.
§ 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,".

7.
In der Anlage wird Abschnitt II wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 werden nach den Wörtern „betroffene Marktordnungswaren" ein Komma und die Wörter „einschließlich des KN-Codes," eingefügt.

b)
Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 20 eingefügt:

„15.
Nummer, Art, besondere Bedingungen und Angaben zu einer Lizenz sowie die Daten der Gültigkeit, Übermittlung, Teilung, Stornierung und Löschung einer Lizenz,

16.
Angaben zu Drittländern (Versendungsland, Ursprungsland und Bestimmungsland),

17.
Beginn und Ende des Kontingentzeitraums,

18.
Toleranz,

19.
Identifikationsnummer und Zeitpunkt der Abschreibung einer Lizenz,

20.
Angaben zur Annahme der Zollanmeldung, zur Überführung in den freien Verkehr und zur Bescheinigung des Ausgangs für lizenzpflichtige Marktordnungswaren,".

c)
Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 21.

d)
Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 22 und wird wie folgt gefasst:

„22.
Sicherheiten und die Abrechnungen zum Zweck der Freigabe der Sicherheit,".

e)
Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 23.



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. MOGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. MOGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Eingangsformel MORÄndV
... 21 Satz 1 Nummer 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 642 ) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Eingangsformel 4. AusfErstVÄndV
... Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), von denen § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 642 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 103 2. DSAnpUG-EU Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 642 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 34b wird wie folgt ...