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Artikel 1 - Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (TzFDG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- einen freiwilligen Dienst
- a)
- ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten oder
- b)
- ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, sofern sie
- aa)
- das 27. Lebensjahr vollendet haben oder
- bb)
- das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt."
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „(§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe c wird das Wort „anteilig" gestrichen und wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- dd)
- Buchstabe d wird aufgehoben.
- 2.
- § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TzFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TzFDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 37 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
... Satz 1 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644 ) geändert worden ist, werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" ...
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