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Artikel 2 - Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (TzFDG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Mai 2019 JFDG § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 14, § 15
Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
- 1.
- die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2.
- einen freiwilligen Dienst
- a)
- ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten oder
- b)
- ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, sofern ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt,
- 3.
- sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur Leistung des freiwilligen Dienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
- 4.
- für den freiwilligen Dienst
- a)
- nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen oder
- b)
- anstelle von unentgeltlicher Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 4" durch die Angabe „Nummer 1 und 3" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird jeweils das Wort „ganztägig" gestrichen.
- 3.
- Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Gesamtdauer ist ein Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz anzurechnen." - 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ganztägig" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Höchstdauer der Entsendung beträgt 18 Monate. Für die Zahl zusätzlicher Seminartage gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend."
- 5.
- § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden Monaten nicht überschritten wird und die Einsatzabschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens drei Monate dauern." - 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- 7.
- In § 9 Nummer 12 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1b Satz 5" ersetzt.
- 8.
- § 14 wird aufgehoben.
- 9.
- § 15 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TzFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TzFDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 35 2. DSAnpUG-EU Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
... Satz 1 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644 ) geändert worden ist, werden die Wörter „erheben und" ...
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