Tools:
Update via:
Änderung § 22 BewachV vom 28.06.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BewachRVEV am 28. Juni 2019 und Änderungshistorie der BewachVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 22 BewachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung | § 22 BewachV n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Person beschäftigt, 2. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 den Wachdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig regelt, 3. entgegen § 17 Absatz 3 eine dort genannte Person nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verpflichtet, 4. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Ausweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, 5. entgegen § 18 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt, | |
(Text alte Fassung) 6. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 4, ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt, | (Text neue Fassung) 6. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 4, ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt, |
7. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, 8. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 die Rückgabe der Waffen oder der Munition nicht sicherstellt, 9. entgegen § 20 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 21 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder 11. entgegen § 21 Absatz 4 eine Aufzeichnung oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13401/al72824-0.htm