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Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung und der Schleusenbetriebsverordnung (SchSiHafVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), § 46 Satz 1 geändert durch Artikel 522 Nummer 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315), der zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
Artikel 1
Die §§ 26 und 28 der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom 6. Januar 2017 (BAnz AT 17.01.2017 V1) werden aufgehoben.
Artikel 2
§ 6 der Schleusenbetriebsverordnung vom 30. August 1999 (VkBl. S. 653), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2009 (VkBl. S. 821) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
- „§ 6 Grenzen und Benutzung der Liegestellen für Sportfahrzeuge in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau(1) Die in den Schleusenbereichen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau gelegenen Liegestellen werden begrenzt:
- 1.
- Liegestellen Brunsbüttel
im Norden und Westen durch das Ufer,
im Osten durch die Verbindungslinie vom Enddalben des nördlichen Leitwerkes der Neuen Schleuse bis zum östlichen Endpunkt des Brückensteges und von dort rechtwinklig zum Ufer,
im Süden durch das nördliche Leitwerk der Neuen Schleuse. - 2.
- Ausweich-Liegestellen im Binnenhafen Brunsbüttel (bei Kanal-km 2,7)
im Norden durch das Ufer,
im Osten durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 36 rechtwinklig zum Ufer,
im Süden durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 28 bis Dalben Nr. 36,
im Westen durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 28 rechtwinklig zum Ufer. - 3.
- Liegestellen Kiel-Holtenau
im Norden durch die Absperrung an der Kanalstraße,
im Osten und Westen durch Verbindungslinien von den Endpunkten des Außensteges über die Endpunkte des Innensteges rechtwinklig zum Ufer,
im Süden durch die Außenkante des Außensteges mit der davorliegenden Wasserfläche in einem rechtwinkligen Abstand von 20 Meter.
(2) Die Liegestellen sind nur für Sportfahrzeuge zugelassen, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren wollen oder befahren haben. Die Benutzung der Liegestellen darf vier Tage nicht überschreiten. Die Ausweich-Liegestellen im Binnenhafen Brunsbüttel dürfen von Sportfahrzeugen nur bei Überfüllung der Liegestellen Brunsbüttel und nur für eine Übernachtung genutzt werden. Die Außenliegestellen am Außensteg in Kiel-Holtenau sowie andere Liegestellen außerhalb der vorgenannten Grenzen dürfen von Sportfahrzeugen nicht benutzt werden."
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
Schlussformel
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Prof. Dr.-Ing. Witte
Prof. Dr.-Ing. Witte
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13402/index.htm