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Änderung Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 01.01.2021

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Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:

'§ 14 (weggefallen)

§ 15 (weggefallen)'.

b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

'§ 18 (weggefallen)'.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'vorbehaltlich des § 14' durch die Wörter 'vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes' ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

3. Die §§ 14, 15 und 18 werden aufgehoben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. In § 20 Absatz 4 werden die Wörter 'zum Einspeisemanagement nach § 14' durch die Wörter 'zu Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes' ersetzt.

(Text neue Fassung)

4. In § 10b Absatz 3 werden die Wörter 'zum Einspeisemanagement nach § 14' durch die Wörter 'zu Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes' ersetzt.

5. In § 27a Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe '§ 14 Absatz 1' durch die Wörter '§ 13 des Energiewirtschaftsgesetzes' ersetzt.

6. In § 37b wird die Angabe '8,91' durch die Angabe '7,50' ersetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

7. In § 39j Absatz 2 werden die Wörter '§ 15 Absatz 1 Satz 1' durch die Wörter '§ 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 und Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes' ersetzt.

8. In § 57 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe 'Absatz 5' durch die Angabe 'Absatz 3' ersetzt.



7. (weggefallen)

8. In § 57 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe 'Absatz 5' durch die Angabe 'Absatz 3' ersetzt.

9. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort 'oder' durch die Wörter ', die sie nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes als bilanziellen Ausgleich erhalten oder für die sie' ersetzt.

10. In § 59 werden nach dem Wort 'vergüteten' die Wörter 'oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen' eingefügt.

11. Dem § 61c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 zur Eigenversorgung genutzt wurden und ausschließlich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen erzeugen.'

12. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a und nach dem Wort 'vergüteten' werden die Wörter 'oder den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen' eingefügt.

cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.

b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.

13. § 88a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 14 wird die Angabe '§§ 8 bis 18' durch die Wörter '§§ 8 bis 17 dieses Gesetzes sowie den §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes' ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter '§ 15 die Entschädigung' durch die Wörter '§ 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den angemessenen finanziellen Ausgleich' ersetzt.

14. § 95 wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 1 bis 3.

c) Die bisherige
Nummer 6 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:

'4.
in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass die Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird oder von einer nach § 60 oder § 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEG-Umlage bis zu 60 Prozent erstattet werden.'



a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. (weggefallen)'

b) Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

'6.
in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass die Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird oder von einer nach § 60 oder § 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEG-Umlage bis zu 60 Prozent erstattet werden.'

15. § 100 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 7 und 8 wird jeweils die Angabe 'Satz 5' durch die Angabe 'Satz 6' ersetzt.

vorherige Änderung

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 10 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter '§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 13' durch die Wörter '§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 6 bis 13' ersetzt.

bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

'14. für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2021 in Betrieb genommen worden sind, die §§ 11 und 20 Absatz 4 in der ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung anzuwenden sind und die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 30. September 2021 geltenden Fassung ab dem 1. Oktober 2021 nicht mehr anzuwenden sind.'




b) (weggefallen)

c) In Absatz 11 wird die Angabe '21. Dezember 2018' durch die Angabe '1. Februar 2019' ersetzt.

16. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter '62a Absatz 1 und 6' durch die Wörter '62b Absatz 1 und 5' ersetzt.

b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'In den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land zu allen Gebotsterminen bis einschließlich dem Gebotstermin am 1. Juni 2020 ist § 36g Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.'

c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe '2020' durch die Angabe '2021' ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe '2019' durch die Angabe '2020' und die Angabe '2020' durch die Angabe '2021' ersetzt.

17. In Anlage 2 Nummer 7.2 Buchstabe b wird die Angabe 'nach § 14' durch die Wörter 'nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes' ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten