Tools:
Update via:
Änderung Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 21 EEG2021-EG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des EnLABGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Artikel 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | Artikel 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | |
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst: '§ 14 (weggefallen) § 15 (weggefallen)'. b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: '§ 18 (weggefallen)'. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'vorbehaltlich des § 14' durch die Wörter 'vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes' ersetzt. b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. 3. Die §§ 14, 15 und 18 werden aufgehoben. | |
(Text alte Fassung) 4. In § 20 Absatz 4 werden die Wörter 'zum Einspeisemanagement nach § 14' durch die Wörter 'zu Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes' ersetzt. | (Text neue Fassung) 4. In § 10b Absatz 3 werden die Wörter 'zum Einspeisemanagement nach § 14' durch die Wörter 'zu Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes' ersetzt. |
5. In § 27a Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe '§ 14 Absatz 1' durch die Wörter '§ 13 des Energiewirtschaftsgesetzes' ersetzt. 6. In § 37b wird die Angabe '8,91' durch die Angabe '7,50' ersetzt. | |
7. In § 39j Absatz 2 werden die Wörter '§ 15 Absatz 1 Satz 1' durch die Wörter '§ 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 und Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes' ersetzt. 8. In § 57 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe 'Absatz 5' durch die Angabe 'Absatz 3' ersetzt. | 7. (weggefallen) 8. In § 57 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe 'Absatz 5' durch die Angabe 'Absatz 3' ersetzt. |
9. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort 'oder' durch die Wörter ', die sie nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes als bilanziellen Ausgleich erhalten oder für die sie' ersetzt. 10. In § 59 werden nach dem Wort 'vergüteten' die Wörter 'oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen' eingefügt. 11. Dem § 61c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 'Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 zur Eigenversorgung genutzt wurden und ausschließlich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen erzeugen.' 12. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird aufgehoben. bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a und nach dem Wort 'vergüteten' werden die Wörter 'oder den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen' eingefügt. cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c. b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben. 13. § 88a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 14 wird die Angabe '§§ 8 bis 18' durch die Wörter '§§ 8 bis 17 dieses Gesetzes sowie den §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes' ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter '§ 15 die Entschädigung' durch die Wörter '§ 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den angemessenen finanziellen Ausgleich' ersetzt. 14. § 95 wird wie folgt geändert: | |
a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 1 bis 3. c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst: '4. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass die Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird oder von einer nach § 60 oder § 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEG-Umlage bis zu 60 Prozent erstattet werden.' | a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: '1. (weggefallen)' b) Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst: '6. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass die Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird oder von einer nach § 60 oder § 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEG-Umlage bis zu 60 Prozent erstattet werden.' |
15. § 100 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 7 und 8 wird jeweils die Angabe 'Satz 5' durch die Angabe 'Satz 6' ersetzt. | |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter '§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 13' durch die Wörter '§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 6 bis 13' ersetzt. bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt: '14. für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2021 in Betrieb genommen worden sind, die §§ 11 und 20 Absatz 4 in der ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung anzuwenden sind und die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 30. September 2021 geltenden Fassung ab dem 1. Oktober 2021 nicht mehr anzuwenden sind.' | b) (weggefallen) |
c) In Absatz 11 wird die Angabe '21. Dezember 2018' durch die Angabe '1. Februar 2019' ersetzt. 16. § 104 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter '62a Absatz 1 und 6' durch die Wörter '62b Absatz 1 und 5' ersetzt. b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'In den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land zu allen Gebotsterminen bis einschließlich dem Gebotstermin am 1. Juni 2020 ist § 36g Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.' c) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe '2020' durch die Angabe '2021' ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe '2019' durch die Angabe '2020' und die Angabe '2020' durch die Angabe '2021' ersetzt. 17. In Anlage 2 Nummer 7.2 Buchstabe b wird die Angabe 'nach § 14' durch die Wörter 'nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes' ersetzt. Ende abweichendes Inkrafttreten |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13403/al119144-0.htm