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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.11.2020 aufgehoben
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§ 1 - Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)
V. v. 25.04.1979 BGBl. I S. 502; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.04.1979; FNA: 2030-25-3 Beamte
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Geltung ab 29.04.1979; FNA: 2030-25-3 Beamte
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, daß ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, soweit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen läßt.
(2) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge bleiben unberührt, soweit diese Verordnung nicht umfassendere Leistungen vorsieht.
Zitierungen von § 1 HeilvfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HeilvfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeilvfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 HeilvfV
... im Einzelfall bezeichneten Arztes gefordert werden. Wird Heilfürsorge gewährt (§ 1 Abs. 2), treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Ärzte die jeweils ...
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