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§ 10 - Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)

V. v. 25.04.1979 BGBl. I S. 502; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.04.1979; FNA: 2030-25-3 Beamte
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§ 10



Einem früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Heilverfahren erhält (§ 38 des Beamtenversorgungsgesetzes), kann ein Verdienstausfall, der durch eine Heilbehandlung entstanden ist, für ihre Dauer erstattet werden. Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag (§ 38 des Beamtenversorgungsgesetzes) dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht übersteigen. Wird einem früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ein Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe des jeweiligen Unfallausgleichs gewährt, dürfen der Erstattungsbetrag und der Unterhaltsbeitrag zusammen den Betrag des Unfallausgleichs bei völliger Erwerbsunfähigkeit nicht übersteigen. Ehrenbeamten (§ 68 des Beamtenversorgungsgesetzes) kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.

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