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Abschnitt III - Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)

V. v. 25.04.1979 BGBl. I S. 502; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.04.1979; FNA: 2030-25-3 Beamte
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Abschnitt III Erstattung der Pflegekosten

§ 12



(1) Die Kosten für eine notwendige Pflege (§ 34 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) werden erstattet, wenn der Verletzte nach dem Gutachten eines der in § 15 bezeichneten Ärzte infolge des Dienstunfalles zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande ist, so daß für seine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Person oder eine für die Pflege geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden muß.

(2) Die Angemessenheit der Kosten ergibt sich in erster Linie aus dem der Hilflosigkeit des Verletzten entsprechenden Ausmaß der Pflege; seine persönlichen Verhältnisse sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Wird Pflege durch eine andere geeignete Pflegekraft als eine Berufspflegekraft geleistet, werden Kosten bis zu der Höhe erstattet, die für die Inanspruchnahme einer berufsmäßigen Pflegekraft aufgewendet werden müssen.

(4) Im Rahmen des Absatzes 3 werden bei Pflege durch Familienangehörige als Kosten nach Absatz 1 erstattet

a)
ein Betrag höchstens in Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, wenn die Familienangehörigen einen Beruf aufgegeben haben, um die Pflege ausüben zu können,

b)
Kosten für eine Hilfe im Haushalt, wenn diese wegen der Inanspruchnahme der Angehörigen durch die Pflege des Verletzten angenommen werden muß, oder

c)
in allen anderen Fällen 50 vom Hundert der sonst durch die Inanspruchnahme einer berufsmäßigen Pflegekraft entstehenden Kosten.

In den Fällen des Satzes 1 Buchstaben a und b ist mindestens ein Betrag in der in Satz 1 Buchstabe c genannten Höhe zu gewähren.

(5) Zu den Kosten einer Pflegekraft gehören auch die Fahrkosten, wenn eine geeignete Pflegekraft am Ort nicht zur Verfügung steht.

(6) Wird der Verletzte, wenn geeignete Pflege sonst nicht gewährleistet ist, in einer zur Pflege geeigneten Einrichtung untergebracht, werden die Kosten, die für eine angemessene Unterbringung in öffentlichen oder, falls solche nicht vorhanden sind, in freien gemeinnützigen Einrichtungen am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung aufzuwenden wären, erstattet. Auf die Kosten der Unterbringung ist ein angemessener Betrag für Einsparungen im Haushalt anzurechnen.

(7) Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im voraus gezahlt werden. Mindestens alle zwei Jahre nach Beginn der Pflege ist - in der Regel auf Grund eines ärztlichen Gutachtens - zu prüfen, ob die Inanspruchnahme einer Pflegekraft oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung noch notwendig ist. Ist sie nicht mehr notwendig, ist die Erstattung mit Ablauf des Monats einzustellen, der auf den Monat folgt, in dem dem Verletzten der Bescheid zugestellt worden ist.

(8) Der Verletzte ist verpflichtet, jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Erstattung der Pflegekosten maßgebend sind, der Dienstbehörde unverzüglich anzuzeigen.


§ 13



(1) Der Zuschlag zum Unfallruhegehalt ist im Rahmen des Höchstbetrages (§ 34 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes) bei Hilflosigkeit (§ 12 Abs. 1) zu gewähren. Seine Höhe ist unter Berücksichtigung des Einzelfalles, insbesondere des der Hilflosigkeit des Verletzten entsprechenden Ausmaßes der Pflege zu bemessen (§ 12 Abs. 2 bis 5). Er wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt ist; nach § 12 Abs. 7 für den gleichen Zeitraum gezahlte Beträge sind anzurechnen. § 12 Abs. 7 und 8 gilt sinngemäß.

(2) Der Zuschlag ist neu festzustellen, wenn sich die Verhältnisse, die für seine Feststellung maßgebend gewesen sind, wesentlich geändert haben. Eine Erhöhung des Zuschlages wird mit Beginn des Monats wirksam, in dem der Bescheid zugestellt worden ist, oder, wenn der Zuschlag auf Antrag erhöht wird, mit dem Ersten des Antragsmonats. Eine Minderung des Zuschlages wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid zugestellt worden ist.

(3) Einem Verletzten, der einen Zuschlag erhält, können auf Antrag und frühestens vom Beginn des Antragsmonat an statt des Zuschlages die Kosten einer notwendigen Pflege erstattet werden. Ein für den gleichen Zeitraum gezahlter Zuschlag ist anzurechnen.

(4) In Fällen des § 38 Abs. 1 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten bei einer durch Dienstunfall verursachten Hilflosigkeit des Verletzten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.