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§ 14 - Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)

V. v. 25.04.1979 BGBl. I S. 502; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.04.1979; FNA: 2030-25-3 Beamte
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Abschnitt IV Kleider- und Wäscheverschleiß

§ 14



(1) Die durch die Folgen des Dienstunfalles verursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 33 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) sind unter entsprechender Anwendung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung zu ersetzen.

(2) Der Pauschbetrag wird monatlich im voraus gezahlt. § 12 Abs. 7 Satz 2, 3 und § 13 Abs. 2 gelten sinngemäß. Die in Sonderfällen den Höchstsatz des Pauschbetrages übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.

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