Die
Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom
25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „dem Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „der öffentlichen Stelle im Sinne" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des beteiligten Trägers öffentlicher Gewalt" durch die Wörter „der beteiligten öffentlichen Stelle" ersetzt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „dem Träger öffentlicher Gewalt" durch die Wörter „der öffentlichen Stelle" und das Wort „diesem" durch „dieser" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Ist die Schlichtungsstelle der Ansicht, dass eine andere Stelle Möglichkeiten der Abhilfe anbieten könnte, kann sie eine Verweisberatung anbieten."
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Träger öffentlicher Gewalt" durch die Wörter „die öffentliche Stelle" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Wenn die schlichtende Person eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der
§§ 12 und
12a des Behindertengleichstellungsgesetzes für geboten hält, kann sie öffentliche Stellen zur Bereitstellung ergänzender Informationen und zur Gewährung von Akteneinsicht auffordern."
- 5.
- Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Gibt die öffentliche Stelle keine Stellungnahme ab, kann die schlichtende Person den Beteiligten allein auf Grund des Schlichtungsantrages einen Schlichtungsvorschlag nach Absatz 2 unterbreiten."
- 6.
- Nach § 13 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Erforderlichkeit beurteilt die Schlichtungsstelle nach den Umständen des Einzelfalls."
- 7.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine barrierefreie Website, auf der mindestens diese Rechtsverordnung, ein Antragsformular nach
§ 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätigkeitsberichte nach
§ 14 veröffentlicht werden. Sie stellt klare und verständliche Informationen barrierefrei zur Verfügung, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit, zur Erreichbarkeit, zu den Geschäftszeiten, zu den schlichtenden Personen und zum Ablauf des Verfahrens der Schlichtungsstelle."
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387