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Änderung § 24 DHRV vom 16.08.2019
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§ 24 DHRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2019 geltenden Fassung | § 24 DHRV n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7a G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Datenverarbeitung durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen | |
(Text alte Fassung) Die Geschäftsstelle übermittelt einer hämophiliebehandelnden ärztlichen Person auf deren schriftliche oder elektronische Anfrage zu den von dieser hämophiliebehandelnden ärztlichen Person nach § 21 Absatz 1a des Transfusionsgesetzes gemeldeten Daten anonymisierte Auswertungsergebnisse zu Zwecken der Verbesserung der Patientenversorgung nach § 21a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Transfusionsgesetzes. | (Text neue Fassung) Zu Zwecken der Verbesserung der Patientenversorgung übermittelt die Geschäftsstelle einer hämophiliebehandelnden ärztlichen Person auf deren schriftliche oder elektronische Anfrage 1. die von dieser hämophiliebehandelnden ärztlichen Person nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Transfusionsgesetzes übermittelten pseudonymisierten Patienten- und Behandlungsdaten, 2. Auswertungsergebnisse der von dieser hämophiliebehandelnden ärztlichen Person nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Transfusionsgesetzes übermittelten pseudonymisierten Patienten- und Behandlungsdaten oder 3. anonymisierte Auswertungsergebnisse der im Register enthaltenen Patienten- und Behandlungsdaten. |
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