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Synopse aller Änderungen der DHRV am 01.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch § 33 der DHRV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DHRV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DHRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | DHRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch § 33 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 744; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Lenkungsausschuss § 1 Aufgaben des Lenkungsausschusses, Rechts- und Fachaufsicht § 2 Mitglieder § 3 Ehrenamt § 4 Vorsitz, Stellvertretung des Vorsitzes § 5 Vertraulichkeit § 6 Sitzungen § 7 Ergebnisprotokoll der Sitzungen § 8 Beratungen, Beschlussfassungen § 9 Arbeitsgruppen § 10 Sachverständige Abschnitt 2 Fachausschuss § 11 Aufgaben des Fachausschusses, Vorsitz § 12 Mitglieder, stellvertretende Mitglieder § 13 Sitzungen § 14 Ergebnisprotokoll der Sitzungen § 15 Beratungen, Beschlussfassungen § 16 Arbeitsgruppen § 17 Sachverständige Abschnitt 3 Geschäftsstelle § 18 Aufgaben der Geschäftsstelle, Aufsicht § 19 Vertretung gegenüber Dritten Abschnitt 4 Datenverarbeitung und Datenübermittlung § 20 Grundsätze § 21 Allgemeine Auskünfte § 22 Datenverarbeitung durch die Geschäftsstelle § 23 Datenverarbeitung durch den Lenkungsausschuss § 24 Datenverarbeitung durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen § 25 Datenverarbeitung durch Dritte § 26 Nutzungsvereinbarung § 27 Publikationsgrundsätze | |
(Text alte Fassung) Abschnitt 5 Gebührenregelung § 28 Gebührenerhebung § 29 Gebührenbemessung, Gebühren in besonderen Fällen | (Text neue Fassung) Abschnitt 5 (aufgehoben) § 28 (aufgehoben) § 29 (aufgehoben) |
Abschnitt 6 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung der Daten des Registers § 30 Grundsätze § 31 Datenplausibilisierung Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 32 Übergangsvorschriften § 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlage (zu § 28) Gebührenverzeichnis | |
§ 28 Gebührenerhebung | § 28 (aufgehoben) |
Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. | |
§ 29 Gebührenbemessung, Gebühren in besonderen Fällen | § 29 (aufgehoben) |
(1) 1 Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann das Paul-Ehrlich-Institut die nach § 28 in Verbindung mit der Anlage vorgesehene Gebühr bis auf das Doppelte erhöhen. 2 Ist mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen, so ist der Gebührenschuldner zu hören. 3 Das Paul-Ehrlich-Institut hat die Erhöhung zu begründen. (2) 1 Das Paul-Ehrlich-Institut kann die Gebühr bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigt. 2 Für darüber hinausgehende Gebührenermäßigungen sowie Gebührenbefreiungen ist § 9 Absatz 4 und 5 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden. (3) In den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesgebührengesetzes sind die Gebühren nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 bis 5 des Bundesgebührengesetzes festzusetzen. (4) Von den Gebühren nach § 28 befreit sind öffentlich finanzierte universitäre Forschungseinrichtungen sowie Patientenorganisationen. (5) Die Gebührenfreiheit nach § 7 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bleibt unberührt. |
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