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Synopse aller Änderungen der DHRV am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch § 33 der DHRV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DHRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DHRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
DHRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch § 33 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 744; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Lenkungsausschuss
    § 1 Aufgaben des Lenkungsausschusses, Rechts- und Fachaufsicht
    § 2 Mitglieder
    § 3 Ehrenamt
    § 4 Vorsitz, Stellvertretung des Vorsitzes
    § 5 Vertraulichkeit
    § 6 Sitzungen
    § 7 Ergebnisprotokoll der Sitzungen
    § 8 Beratungen, Beschlussfassungen
    § 9 Arbeitsgruppen
    § 10 Sachverständige
Abschnitt 2 Fachausschuss
    § 11 Aufgaben des Fachausschusses, Vorsitz
    § 12 Mitglieder, stellvertretende Mitglieder
    § 13 Sitzungen
    § 14 Ergebnisprotokoll der Sitzungen
    § 15 Beratungen, Beschlussfassungen
    § 16 Arbeitsgruppen
    § 17 Sachverständige
Abschnitt 3 Geschäftsstelle
    § 18 Aufgaben der Geschäftsstelle, Aufsicht
    § 19 Vertretung gegenüber Dritten
Abschnitt 4 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
    § 20 Grundsätze
    § 21 Allgemeine Auskünfte
    § 22 Datenverarbeitung durch die Geschäftsstelle
    § 23 Datenverarbeitung durch den Lenkungsausschuss
    § 24 Datenverarbeitung durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen
    § 25 Datenverarbeitung durch Dritte
    § 26 Nutzungsvereinbarung
    § 27 Publikationsgrundsätze
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 5 Gebührenregelung
    § 28 Gebührenerhebung
    § 29 Gebührenbemessung, Gebühren in besonderen Fällen
(Text neue Fassung)

Abschnitt 5 (aufgehoben)
    § 28 (aufgehoben)
    § 29 (aufgehoben)
Abschnitt 6 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung der Daten des Registers
    § 30 Grundsätze
    § 31 Datenplausibilisierung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 32 Übergangsvorschriften
    § 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage (zu § 28) Gebührenverzeichnis
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28 Gebührenerhebung




§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29 Gebührenbemessung, Gebühren in besonderen Fällen




§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann das Paul-Ehrlich-Institut die nach § 28 in Verbindung mit der Anlage vorgesehene Gebühr bis auf das Doppelte erhöhen. 2 Ist mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen, so ist der Gebührenschuldner zu hören. 3 Das Paul-Ehrlich-Institut hat die Erhöhung zu begründen.

(2) 1 Das Paul-Ehrlich-Institut kann die Gebühr bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigt. 2 Für darüber hinausgehende Gebührenermäßigungen sowie Gebührenbefreiungen ist § 9 Absatz 4 und 5 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden.

(3) In den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesgebührengesetzes sind die Gebühren nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 bis 5 des Bundesgebührengesetzes festzusetzen.

(4) Von den Gebühren nach § 28 befreit sind öffentlich finanzierte universitäre Forschungseinrichtungen sowie Patientenorganisationen.

(5) Die Gebührenfreiheit nach § 7 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bleibt unberührt.