Eingangsformel - Zehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung (10. FSBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.06.2019 BGBl. I S. 770 (Nr. 21); Geltung ab 15.06.2019
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 143 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes in Verbindung mit § 1 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), von denen § 143 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

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des § 31 Absatz 4 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) in Verbindung mit § 2 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen sowie

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des § 35 Absatz 4 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) in Verbindung mit § 3 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:



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