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Änderung § 4 ContStifG vom 15.07.2021

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§ 4 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 4 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Stiftungsvermögen


(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus

1. den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt;

2. den Mitteln in Höhe von 30 Millionen Euro jährlich, die der Bund für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren zur Verfügung stellt; die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit diesen Leistungen und der Förderung der Kompetenzzentren einschließlich der Verwaltungskosten werden ebenfalls aus diesem Betrag gezahlt;

3. einer Zuwendung von 50 Millionen Euro der Grünenthal GmbH, die am 15. Juli 2009 zu leisten ist;

(Text alte Fassung)

4. den Mitteln in Höhe von 51.129.000 Euro, die der Bund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;

5. den Zuwendungen nach Absatz 2

(Text neue Fassung)

4. den Mitteln in Höhe von 51.129.000 Euro, die der Bund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat, sowie aus den Mitteln, die der Bund für bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 noch nicht rechtskräftig beschiedene Anträge gemäß § 13 Absatz 4 Satz 4 zur Verfügung stellt;

5. dem Kapitalstock in Höhe von 1,5 Millionen Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;

6. Mitteln in Höhe von 5 Millionen Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;

7.
den Zuwendungen nach Absatz 2

und dem daraus erwirtschafteten Vermögen.

(2) 1 Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. 2 Die Stiftung wirbt um weitere Zuwendungen bei Dritten.



(heute geltende Fassung) 

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