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Änderung § 24 ContStifG vom 30.06.2009
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§ 24 ContStifG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung | § 24 ContStifG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) (1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach dem Errichtungsgesetz, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, gilt § 17 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder der Stiftungsorgane endet am 22. November 2008. | (Text neue Fassung) Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes bewilligt hat, die 1. nach dem 1. Januar 2017 ausgezahlt werden und 2. zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 1. Januar 2017 bestimmt sind, werden diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 angerechnet. |
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