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Änderung § 25 ContStifG vom 30.06.2009

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§ 25 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 25 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 25 Bericht


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung 'Hilfswerk für behinderte Kinder' vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), außer Kraft.



1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von vier Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2 Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.