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Änderung § 25 ContStifG vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 25 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 25 Bericht


vorherige Änderung

 


1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von vier Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2 Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(heute geltende Fassung) 
 

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