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Änderung § 25 ContStifG vom 01.08.2013
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§ 25 ContStifG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 25 ContStifG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512 |
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(Text alte Fassung) § 25 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 25 Bericht |
1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von vier Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2 Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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