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Änderung § 25 ContStifG vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 ContStifG, alle Änderungen durch Artikel 1 6. ContStifGÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des ContStifGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25 ContStifG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 25 ContStifG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Bericht | |
(Text alte Fassung) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von zwei Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von vier Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2 Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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