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Änderung § 11 ContStifG vom 30.06.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 11 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Finanzielle Ausstattung


(Text neue Fassung)

§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens


vorherige Änderung

Für Leistungen nach diesem Abschnitt sind die in § 12 des Errichtungsgesetzes genannten Mittel zu verwenden.



Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden:

1. für
die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13

a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und die daraus erzielten Erträge sowie

b) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge;

2. für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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