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Änderung § 11 ContStifG vom 30.06.2009
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§ 11 ContStifG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung | § 11 ContStifG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534 |
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(Text alte Fassung) § 11 Finanzielle Ausstattung | (Text neue Fassung)§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens |
Für Leistungen nach diesem Abschnitt sind die in § 12 des Errichtungsgesetzes genannten Mittel zu verwenden. | Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden: 1. für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13 a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und die daraus erzielten Erträge sowie b) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge; 2. für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten. |
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