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Änderung § 24 ContStifG vom 30.06.2009
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§ 24 ContStifG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung | § 24 ContStifG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) (1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach dem Errichtungsgesetz, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, gilt § 17 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder der Stiftungsorgane endet am 22. November 2008. | (Text neue Fassung) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder der Stiftungsorgane endet mit der Bestellung der Mitglieder der neuen Stiftungsorgane. |
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