Änderung § 25 ContStifG vom 30.06.2009

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§ 25 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 25 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung 'Hilfswerk für behinderte Kinder' vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), außer Kraft.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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