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Änderung § 11 ContStifG vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 11 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1847

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden:

(Text neue Fassung)

1 Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. 2 Es sind zu verwenden:

1. für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13

a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und die daraus erzielten Erträge sowie

b) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge;

vorherige Änderung

2. für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten.



2. für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen im Einzelfall nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden;

3. für die
übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten.


 
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