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Änderung § 11 ContStifG vom 01.08.2013
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§ 11 ContStifG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 11 ContStifG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1847 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Verwendung des Stiftungsvermögens | |
(Text alte Fassung) Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden: | (Text neue Fassung) 1 Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. 2 Es sind zu verwenden: |
1. für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13 a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und die daraus erzielten Erträge sowie b) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge; | |
2. für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten. | 2. für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen im Einzelfall nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden; 3. für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten. |
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