Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 ContStifG vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 ContStifG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. ContStifGÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des ContStifG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 4 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Stiftungsvermögen


(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus

1. den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. den Mitteln in Höhe von bis zu 30 Millionen Euro jährlich, die der Bund für Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zur Verfügung stellt;

(Text neue Fassung)

2. den Mitteln in Höhe von bis zu 30 Millionen Euro jährlich, die der Bund für Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zur Verfügung stellt; die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit diesen Leistungen einschließlich der Verwaltungskosten werden ebenfalls aus diesem Betrag gezahlt;

3. einer Zuwendung von 50 Millionen Euro der Grünenthal GmbH, die am 15. Juli 2009 zu leisten ist;

4. den Mitteln in Höhe von 51.129.000 Euro, die der Bund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;

5. den Zuwendungen nach Absatz 2

und dem daraus erwirtschafteten Vermögen.

vorherige Änderung

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Stiftung wirbt um weitere Zuwendungen bei Dritten.



(2) 1 Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. 2 Die Stiftung wirbt um weitere Zuwendungen bei Dritten.

 

 
Anzeige