Tools:
Update via:
Änderung § 11 ContStifG vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 ContStifG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. ContStifGÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des ContStifGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 11 ContStifG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 11 ContStifG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Verwendung des Stiftungsvermögens | |
1 Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. 2 Es sind zu verwenden: 1. für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13 | |
(Text alte Fassung) a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und die daraus erzielten Erträge sowie b) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge; 2. für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen im Einzelfall nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden; | (Text neue Fassung) a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 3 und die daraus erzielten Erträge sowie b) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 4 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge; 2. für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe einschließlich der sonstigen Kosten sowie der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2; |
3. für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1344/al59580-0.htm