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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze (BWahlGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 BWahlG § 13, § 14, § 33, § 53

Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht".

b)
Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Übergangsregelung".

2.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt."

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht."

4.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat."

5.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Übergangsregelung

Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BWahlGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 9 11. ZustAnpV Änderung des Bundeswahlgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...