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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze (BWahlGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Strafgesetzbuches
Dem § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 350) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- „Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt."
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BWahlGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWahlGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug
G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 844
Artikel 2 EUFinSchStGEG Änderung des Strafgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 264 wird wie folgt ...
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