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Artikel 3 - Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen (FixRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Juni 2019 FamFG § 70, § 104, § 151, § 310, § 312, § 313, § 321, § 327, § 329, § 330, § 331, § 337, § 339

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den §§ 310, 329 und 330 jeweils das Wort „Unterbringung" durch das Wort „Unterbringungsmaßnahme" ersetzt.

2.
In § 70 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme" durch die Wörter „die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung" ersetzt.

3.
In § 104 Absatz 3 werden die Wörter „im Fall einer Unterbringung" durch die Wörter „in Verfahren" ersetzt.

4.
§ 151 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder".

5.
In § 310 wird in der Überschrift das Wort „Unterbringung" durch das Wort „Unterbringungsmaßnahme" ersetzt.

6.
§ 312 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker".

b)
In dem Satzteil nach Nummer 4 wird nach dem Wort „betreffen" das Wort „(Unterbringungsmaßnahme)" eingefügt.

7.
In § 313 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Unterbringungen" durch das Wort „Unterbringungsmaßnahmen" ersetzt.

8.
§ 321 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Unterbringung" durch das Wort „Unterbringungsmaßnahme" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Maßnahme nach § 312 Nr. 2" durch die Wörter „freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4" ersetzt.

9.
In § 327 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Unterbringung" durch die Wörter „einer Unterbringungsmaßnahme" ersetzt.

10.
In § 329 wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils das Wort „Unterbringung" durch das Wort „Unterbringungsmaßnahme" ersetzt.

11.
In § 330 wird in der Überschrift das Wort „Unterbringung" durch das Wort „Unterbringungsmaßnahme" ersetzt.

12.
In § 331 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „in den Fällen des § 312 Nummer 1, 3 und 4 muss der Arzt, der das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie sein," durch die Wörter „der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4," ersetzt.

13.
In § 337 Absatz 2 wird das Wort „Unterbringungsantrag" durch das Wort „Antrag" ersetzt.

14.
In § 339 werden die Wörter „der Unterbringung" durch die Wörter „einer Unterbringungsmaßnahme" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FixRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FixRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 5 eIDKGEG Folgeänderungen *) (vom 26.11.2019)
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und ...